Die Vereinssatzung des TCB ab dem 25.4.2003

1 Name und Sitz des Vereins
Der am 4.12.1978 gegründete Verein führt den Namen „Tennis-Club Bäumenheim e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Bäumenheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

a) Der  Tennisclub in Bäumenheim hat den Zweck, seinen Migliedern die Möglichkeit zu geben, Tennissport zu betreiben. Hierbei sollen insbesondere der Jugendsport und die Ausbildung der jungen Miglieder, Fairness und Sportlichkeit gefördert werden.
b) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur ihre eingezahlten Kapitalanteile (Darlehen) und keine sonstige Entschädigung.
d) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an, ebenso des Bayerischen Tennisverbandes e.V.

§ 4 Vereinsjahr
Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft und deren Erwerb
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Mitglieder können natürliche Personen ohne Rücksicht auf ihre Religion, Rasse oder politische Einstellung werden. Die Aufnahme als Mitglied ist bei der Vorstandschaft schriftlich zu beantragen. Diese entscheidet über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des Jahresbeitrages. Bei einer evtl. Überfüllung des Vereins kann die Vorstandschaft eine Mitgliederaufnahmesperre verhängen.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung ernannt
.


§ 6 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag für Jugendmitglieder bis 18 Jahren und der fördernden Mitglieder muss niedriger als der aktiver Mitglieder sein. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Aufnahmegebühr ist sofort, der Jahresbeitrag ist bis zum 30. März j.J. zu entrichten.
Bei Eintritt während des Kalenderjahres kann die Vorstandschaft den Jahresbeitrag angemessen ermäßigen. Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
Jedes aktive Mitglied von 16 bis 60 Jahren hat einen jährlichen Arbeitseinsatz zu leisten, dessen Art und Umfang sowie die Höhe der finanziellen Ersatzleistung bei Nichtarbeit auf
Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 16. Lebensjahres Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder
.
Die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder
haben Anspruch auf angemessene Benützung der Clubanlagen.
Der Spielbetrieb auf den Tennisplätzen wird durch eine Spiel- und Platzordnung, welche von der Vorstandschaft aufgestellt wird, geregelt.
Jedes Mitglied hat stets den Interessen des Vereins entsprechend zu handeln und dessen Ansehen zu wahren.

Jedes Mitglied, das unberechtigt im Namen des Vereins Rechtsgeschäfte einem Dritten gegenüber vorgenommen hat, haftet persönlich. Handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist zum 31. Dezember jeden Vereinsjahres durch eine schriftliche Erklärung möglich, die spätestens am 1. Dezember der Vorstandschaft zugegangen sein muss.
Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden, wenn das auszuschließende Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung oder Anordnungen der Vorstandschaft verstößt, sich unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht oder das Ansehen oder die Belange des Vereins geschädigt hat, ferner bei grober Unsportlichkeit oder groben Verstoßes gegen die Vereinskameradschaft.
Dem Auszuschließenden ist vor Beschlussfassung durch die Vorstandschaft Gelegenheit zur Rechtfertigung oder zu freiwilligem sofortigem Austritt zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen nach Zustellung das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.


§ 9 Gastspieler
Gastspieler haben grundsätzlich Platzgebühren zu bezahlen. Die näheren Bedingungen für Gastspieler setzt die Vorstandschaft fest.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Vorstandschaft
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat.

§ 11 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem 3.Vorsitzenden
d) dem Schriftführer
e) dem Kassier
f ) dem Sportwart
g) dem Jugendwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1., 2. und 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der 3. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
Die Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung entweder in geheimer Wahl durch Stimmzettel oder durch Akklamation (Handzeichen) gewählt.
Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.
Die Vorstandschaft entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist oder von der Vorstandschaft eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung für zweckmäßig gehalten wird.
Nach außen hin ist die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht beschränkt.
Im Innenverhältnis ist der Vorstand jedoch verpflichtet, die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen, soweit sie beabsichtigt, den Verein durch Geschäfte über einen Betrag von 15.000 EURO im Einzelfall hinaus zu verpflichten.
Der Kassier trägt Sorge für das Vereinsvermögen und führt die von der Vorstandschaft beschlossenen Zahlungen aus. Seine Kassenverwaltung ist bis zur ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder zu prüfen, welche nicht der Vorstandschaft angehören dürfen
.

§ 12 Der Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 6 Personen und wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Beirat soll die Vorstandschaft in allen Fragen der inneren Vereinsführung beraten und kann zu den Vorstandssitzungen geladen werden. Bei der Durchführung besonderer Vorhaben und Veranstaltungen übernehmen die Mitglieder des Beirates gewisse von der
Vorstandschaft bestimmte Aufgaben und unterstützen die Vorstandschaft.

§ 13 Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im Frühjahr von der Vorstandschaft einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft und den Beirat, die Kassenprüfer, genehmigt den Kassenbericht, erteilt Entlastung, setzt die Mitgliederbeiträge fest, beschließt Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und über sonstige Anträge zur Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden.

Die Vorstandschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 % der Mitglieder über 16 Jahre dies schriftlich beantragen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mit einer 4-wöchigen Frist unter Angaben der Tagesordnung von der Vorstandschaft einzuberufen ist. Die Auflösung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen.
Wird diese Zahl der Anwesenden nicht erreicht, so ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Dreiviertel-Mehrheit entscheidet.

Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen der Gemeinde Asbach-Bäumenheim mit der Maßgabe zu, es wiederum für sportliche Zwecke zu verwenden.

 

 

 

 

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