
Die Vereinssatzung des TCB ab dem 25.4.2003
1 Name und
Sitz des Vereins
Der am 4.12.1978
gegründete Verein führt den Namen „Tennis-Club Bäumenheim e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Bäumenheim und soll in
das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Tennisclub in Bäumenheim hat den Zweck, seinen Migliedern die Möglichkeit zu geben, Tennissport zu betreiben. Hierbei sollen insbesondere der Jugendsport und die Ausbildung der jungen Miglieder, Fairness und Sportlichkeit gefördert werden.
b) Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
c) Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nur ihre eingezahlten
Kapitalanteile (Darlehen) und keine sonstige Entschädigung.
d) Es darf
keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
e) Der Verein arbeitet
gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§
3
Der Verein ist Mitglied des
Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an, ebenso des
Bayerischen Tennisverbandes e.V.
§ 4 Vereinsjahr
Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das
Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft und deren Erwerb
Der
Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie
Ehrenmitgliedern. Mitglieder können natürliche Personen ohne Rücksicht auf
ihre Religion, Rasse oder politische Einstellung werden. Die Aufnahme als
Mitglied ist bei der Vorstandschaft schriftlich zu beantragen. Diese entscheidet
über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung
des Jahresbeitrages. Bei einer evtl. Überfüllung des Vereins kann die
Vorstandschaft eine Mitgliederaufnahmesperre verhängen.
Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung
ernannt.
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen
Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu entrichten, dessen Höhe durch die
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag für Jugendmitglieder bis 18
Jahren und der fördernden Mitglieder muss niedriger als der aktiver Mitglieder
sein. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Aufnahmegebühr ist sofort, der
Jahresbeitrag ist bis zum 30. März j.J. zu entrichten.
Bei Eintritt während
des Kalenderjahres kann die Vorstandschaft den Jahresbeitrag angemessen
ermäßigen. Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks
verwendet werden.
Jedes aktive Mitglied von 16 bis 60 Jahren hat einen
jährlichen Arbeitseinsatz zu leisten, dessen Art und Umfang sowie die Höhe der
finanziellen Ersatzleistung bei Nichtarbeit auf Vorschlag der
Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied hat nach
Vollendung des 16. Lebensjahres Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder.
Die aktiven
Mitglieder und die Ehrenmitglieder
haben Anspruch auf angemessene Benützung der
Clubanlagen.
Der Spielbetrieb auf den Tennisplätzen wird durch eine Spiel-
und Platzordnung, welche von der Vorstandschaft aufgestellt wird,
geregelt.
Jedes Mitglied hat stets den Interessen des Vereins entsprechend zu
handeln und dessen Ansehen zu wahren.
Jedes Mitglied, das unberechtigt im Namen
des Vereins Rechtsgeschäfte einem Dritten gegenüber vorgenommen hat, haftet
persönlich. Handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist zum 31.
Dezember jeden Vereinsjahres durch eine schriftliche Erklärung möglich, die
spätestens am 1. Dezember der Vorstandschaft zugegangen sein muss.
Der
Ausschluss kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden, wenn das
auszuschließende Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt oder gegen die Interessen des Vereins oder
die Satzung oder Anordnungen der Vorstandschaft verstößt, sich unehrenhaften
Verhaltens schuldig gemacht oder das Ansehen oder die Belange des Vereins
geschädigt hat, ferner bei grober Unsportlichkeit oder groben Verstoßes gegen
die Vereinskameradschaft.
Dem Auszuschließenden ist vor Beschlussfassung
durch die Vorstandschaft Gelegenheit zur Rechtfertigung oder zu freiwilligem
sofortigem Austritt zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen
Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen.
Gegen den Beschluss des
Vereinsausschlusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen nach Zustellung das
Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig
entscheidet.
§ 9
Gastspieler
Gastspieler haben
grundsätzlich Platzgebühren zu bezahlen. Die näheren Bedingungen für Gastspieler
setzt die Vorstandschaft fest.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Vorstandschaft
b) die
Mitgliederversammlung
c) der Beirat.
§ 11 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
a) dem
1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem 3.Vorsitzenden
d) dem
Schriftführer
e) dem Kassier
f ) dem Sportwart
g) dem
Jugendwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1., 2. und
3. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die
drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist
der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der 3. Vorsitzende
bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
Die
Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung entweder in geheimer Wahl durch Stimmzettel oder durch
Akklamation (Handzeichen) gewählt.
Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft
bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im
Amt.
Die Vorstandschaft entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit
nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist oder von der
Vorstandschaft eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung für zweckmäßig
gehalten wird.
Nach außen hin ist die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht
beschränkt.
Im Innenverhältnis ist der Vorstand jedoch verpflichtet, die
Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen, soweit sie beabsichtigt, den
Verein durch Geschäfte über einen Betrag von 15.000 EURO im Einzelfall hinaus zu
verpflichten.
Der Kassier trägt Sorge für das Vereinsvermögen und führt die
von der Vorstandschaft beschlossenen Zahlungen aus. Seine Kassenverwaltung ist
bis zur ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder zu prüfen, welche nicht der
Vorstandschaft angehören dürfen.
§ 12 Der
Beirat
Der Beirat besteht aus
mindestens 6 Personen und wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre
gewählt. Der Beirat soll die Vorstandschaft in allen Fragen der inneren
Vereinsführung beraten und kann zu den Vorstandssitzungen geladen werden. Bei
der Durchführung besonderer Vorhaben und Veranstaltungen übernehmen die
Mitglieder des Beirates gewisse von der
Vorstandschaft bestimmte Aufgaben und
unterstützen die Vorstandschaft.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist
jährlich im Frühjahr von der Vorstandschaft einzuberufen. Sie wird
vom Vorsitzenden geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch
Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 8 Tage vorher.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft
und den Beirat, die Kassenprüfer, genehmigt den Kassenbericht, erteilt
Entlastung, setzt die Mitgliederbeiträge fest, beschließt Satzungsänderungen,
die Auflösung des Vereins und über sonstige Anträge zur Mitgliederversammlung.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht
werden.
Die Vorstandschaft kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist dazu verpflichtet,
wenn mindestens 20 % der Mitglieder über 16 Jahre dies schriftlich
beantragen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen
stimmberechtigten Mitglieder gefasst, für Satzungsänderungen ist eine 2/3
Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
Über die in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes
Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift
einzusehen.
§14 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
die mit einer 4-wöchigen Frist unter Angaben der Tagesordnung von der
Vorstandschaft einzuberufen ist. Die Auflösung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, wobei mindestens 50 % aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein müssen.
Wird diese Zahl der Anwesenden nicht
erreicht, so ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit
Dreiviertel-Mehrheit entscheidet.
Bei Auflösung des Vereins
fällt das verbleibende Vermögen der Gemeinde Asbach-Bäumenheim mit der Maßgabe
zu, es wiederum für sportliche
Zwecke zu verwenden.